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Sozialbestattung in Stendal

Kostenübernahme für die Beerdigung

Die Kosten für eine Sozialbestattung werden nur dann vom Sozialamt getragen, wenn die finanzielle Belastung den Kostentragungspflichtigen nicht zugemutet werden kann.

Was ist eine Sozialbestattung?

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, sind dessen Angehörige gesetzlich dazu verpflichtet, die Bestattung zu organisieren und in vielen Fällen nach der Kostentragungspflicht die Beerdigungskosten zu tragen. Es kann jedoch vorkommen, dass Hinterbliebene aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht dazu in der Lage sind und ihnen die Bestattungskosten laut Paragraph 74 SGB XII nicht zugemutet werden können. In einem solchen Fall kann die Kostenübernahme für die Beisetzung beim zuständigen Sozialamt am Sterbeort des Verstorbenen beantragt werden. Wenn die Kosten für die Bestattung vom Sozialamt getragen werden, spricht man von einer Sozialbestattung.

( Bestattungskosten- Übernahme )

Wer kann und darf einen Antrag auf eine Sozialbestattung stellen?

Oft wird vermutet, dass lediglich Menschen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, einen Antrag für die Kostenübernahme einer Sozialbestattung stellen können. Doch Antragsteller für eine Sozialbeerdigung können ebenso Menschen mit einer kleinen Rente oder niedrigem Einkommen sein. Um die finanzielle Situation der Antragsteller einschätzen zu können und einem Antrag stattzugeben, muss das Vermögen der Angehörigen überprüft werden.

Wer einen Antrag auf einen Sozialbestattung stellt, muss neben entsprechend ausgefüllten Formularen ebenfalls Nachweise über seine Einkünfte beim zuständigen Sozialamt zur Prüfung einreichen. Aber auch wichtige Dokumente des Verstorbenen müssen dem Antrag beigelegt werden. Dazu gehören unter anderem folgende Unterlagen:

Wichtige Dokumente des Verstorbenen für eine Sozialbestattung

  • Sterbeurkunden
  • Kopien von Sparguthaben
  • Kontoauszüge der letzten Monate
  • Kopien von Versicherungspolicen
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses

Auch wenn die Bestattung bereits von Angehörigen beauftragt und durchgeführt wurde, kann rückwirkend ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Allerdings ist zu beachten, dass die Kosten nicht immer im vollen Umfang vom Sozialamt erstattet werden müssen. Das ist dann der Fall, wenn die Bestattungskosten der in Auftrag gegeben und vergleichsweise teuren Beerdigung die Höhe der Kostenübernahme durch das Sozialamt übersteigen. Die Differenz muss dann vom Antragsteller selbst getragen werden. In solchen Fällen können Angehörige mit ihrem Bestatter über eine Ratenzahlung sprechen.

In Deutschland herrscht Bestattungspflicht.

Das bedeutet, dass im Todesfall eines Familienmitgliedes die nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu dessen Bestattung verpflichtet sind. Manchmal können diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse die Kosten jedoch nicht tragen. In einem solchen Fall greift die Kostentragungspflicht für die sogenannten testamentarischen Erben.

Kostentragungspflicht testamentarischer Erben

Oft handelt es sich bei den testamentarischen Erben um die Kinder des Verstorbenen, sofern dieser keinen Ehepartner mehr gehabt hat. Die Kosten für die Bestattung gehen dann zu gleichen Teilen auf die Kinder des Verstorbenen über. Können die Beerdigungskosten von den Erben getragen werden, übernimmt das Sozialamt nichts. Das sowohl dann der Fall, wenn der Nachlass des Verstorbenen die gesamten Beerdigungskosten deckt, als auch dann, wenn die Erben über genügen Vermögen verfügen, um die Kosten zu tragen.

Die Kostentragungspflicht ist testamentarischen Erben allerding nicht dann zuzumuten, wenn das Erbe bzw. der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten ausreicht und die Verpflichteten Sozialhilfeempfänger sind.

Eine Sozialbestattung wird einfach ausgerichtet, um die Kosten überschaubar zu halten. Deswegen fällt zum Beispiel die Auswahl des Sarges und des Blumenschmuckes vergleichsweise bescheiden aus. Jedoch muss eine würdevolle und nicht ärmlich wirkende Bestattung des Verstorbenen gewährleistet bleiben. Daher werden gewisse Kosten vom Sozialamt als erforderliche Kosten betrachtet. Dazu gehören Kosten für:

Erforderliche Kosten für eine Sozialbeerdigung im Überblick

  • die Wahl der Bestattungsart
  • die Kremation
  • die Aufbahrung
  • die Trauerhalle
  • die Friedhofsgebühren
  • die Trauermusik
  • die Überführung
  • den Sarg
  • die Urne
  • die hygienische Versorgung
  • die Erledigung der Formalitäten
  • die Sargträger
  • den Trauerredner

Der Zahlungsumfang für Sozialbeerdigungen ist gegrenzt und kann von Kommune zu Kommune stark variieren. Auch die Leistungen, die über die Zahlungen abgedeckt werden, sind unterschiedlich. Unabhängig davon werden Kosten für folgende Dienstleistungen nicht übernommen:

Nicht inbegriffene Kostenübernahme für folgende Dienstleistungen

  • Dauergrabpflege
  • Trauerkleidung
  • Reisekosten für Trauergäste
  • Leichenschmaus
  • Traueranzeigen

Hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten beispielsweise im Rahmen einer Bestattungsverfügung Wünsche hinsichtlich seiner Bestattung schriftlich fixiert, können diese zu einem gewissen Teil berücksichtigt werden, sofern die Vorstellungen nicht die Kosten übersteigen. Beispielsweise wird in der Regel Rücksicht auf den Wunsch für eine Bestattungsart genommen – ob Feuer oder Erdbestattung.